
1 Bestandteil der Ausbildung Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Schriftlicher Ausbildungsvertrag Rechtliche Grundlagen der Ausbildung Beendigung der Ausbildung Eignungsmängel des Fahrschülers 2 Entgelte, Preisaushang Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen. 3 Grundbetrag und Leistungen a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen
der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts
und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Entgelt für Fahrstunden und Leistungen Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben. 4 Zahlungsbedingungen Soweit nicht anders vereinbart, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderung Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung 5 Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund
nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung
beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht.den
theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung
nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,wiederholt
oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. 6 Entgelte bei Vertragskündigung Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch
auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung. 1/5 des Grundbetrages, wenn Kündigung nach Vertragsschluss mit der
Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;2/5 des Grundbetrages,
wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber
vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt:3/5
des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines
Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten
Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung
von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren
Anschluss;der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Abschluss
der theoretischen Prüfung erfolgt. Wartezeiten bei Verspätung Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziff. 3b Absatz3). Ausfallentschädigung 8 Ausschluss vom Unterricht Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln steht:Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit
begründet sind. 9 Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen 10 Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der KradausbildungGeht
bei der Kradausbildung oder –prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler
und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete
Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. 11 Abschluss der Ausbildung Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung 12 Gerichtsstand Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand. |